e) Die Berufungsbeklagte ihrerseits hält fest, der Gerichtspräsident habe zu Unrecht einen Betrag von CHF 50.- für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung angenommen, da üblicherweise nur CHF 30.- unter diesem Titel berücksichtigt würden. Diese Frage kann allerdings offen bleiben, da der gleiche Betrag auch für die Berufungsbeklagte selber einberechnet wurde und sich die Situation somit ausgleicht.