Die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsort beträgt 5.5 km. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten zu Hause einnehmen kann. An einem Arbeitstag legt er somit 22 km an Arbeitsweg zurück. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% mit einem Ferienanspruch von vier Wochen ergeben sich für den Beschwerdeführer monatlich durchschnittlich 20 Arbeitstage.