d) Schliesslich beanstandet der Berufungskläger den Betrag der Arbeitswegkosten, den der Gerichtspräsident berücksichtigt hat. Er macht geltend, er mache mindestens 264 km pro Monat, was CHF 185.- ausmache, und nicht nur CHF 120.-, wie berechnet. Dem Berufungskläger sind die Auslagen für den Arbeitsweg anzurechnen. Da er die Spätschicht übernimmt, ist er zur Bewältigung des Arbeitswegs auf ein Fahrzeug angewiesen. Zu berücksichtigen sind deshalb die Benzinkosten und die Kosten für Fahrzeugunterhalt, -versicherung und -steuer (vgl. FZR 2003 230 E. 2e). Die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsort beträgt 5.5 km.