c) Der Berufungskläger macht ebenfalls geltend, es sei ihm keine Verbilligung der Krankenkassenprämie zugesprochen worden und er bezahle tatsächlich CHF 350.- pro Monat. Dieser Betrag kann jedoch nicht übernommen werden. Erstens hat der Berufungskläger die entsprechenden Unterlagen, welche die Höhe seine Krankenkassenprämie nachweisen würden, nicht ins Recht gelegt. Zweitens ist davon auszugehen, dass er angesichts seines jährlichen Kantonsgericht KG Seite 6 von 7