Dass er nun CHF 1'250.- für eine Wohnung bezahlt, die nicht einmal diesem Anspruch genügt, ist nicht zulässig. Es ist angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien somit vom Berufungskläger zu erwarten, dass er eine kostengünstigere Wohnung findet, zumal er keinen zusätzlichen Raum für seinen Sohn benötigt, den er auch bei der vollen Ausübung des Besuchsrechts nicht über Nacht bei sich behalten darf. Der vom Gerichtspräsident festgehaltene Betrag von CHF 1'000.- für die Wohnkosten erscheint somit durchaus angemessen.