b) Der Berufungskläger macht weiter geltend, der Gerichtspräsident habe zu Unrecht nur CHF 1'000.- für die Wohnkosten berücksichtigt. Gemäss dem am 6. Oktober 2014 eingereichten Mietvertrag beträgt der Mietzins des Berufungsklägers seit dem 1. August 2014 für eine 1.5- Zimmer-Wohnung tatsächlich CHF 1'250.-, inkl. Nebenkosten und Parkplatz. Angesichts der zur Vermietung ausgeschriebenen Wohnungen im Umkreis von D.________ und E.________ (Arbeitsort) muss dieser Mietzins als hoch eingestuft werden.