Der Unterschied zum Betrag, der vom Gerichtspräsidenten berücksichtigt worden ist, ergibt sich aus dem Bonus. Bei diesem handelt es sich um eine unregelmässige Leistung, welche nur "nach Möglichkeit" bezahlt wird (DO 15.2), und von der nicht erwiesen ist, dass eine jährliche Auszahlung garantiert ist, so dass sie nicht berücksichtigt werden kann.