a) Der Berufungskläger macht geltend, sein monatlicher Nettolohn betrage lediglich CHF 3'449.90 und nicht CHF 3'550.-, wie vom Gerichtspräsidenten angenommen. Er verweist diesbezüglich auf seine Lohnabrechnung. In der Tat ergibt die erwähnte Unterlage (DO 44.1) ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'466.-, exklusive Kinderzulagen (CHF 230.-) und Bonus (CHF 980.- im Jahr 2013). Der Unterschied zum Betrag, der vom Gerichtspräsidenten berücksichtigt worden ist, ergibt sich aus dem Bonus.