Die verwendeten Tabellenwerte entsprechen aber dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen. Dementsprechend kann das Einkommen der Eltern unter qualifizierten Voraussetzungen dazu Anlass geben, den Barbedarf des Kindes nach oben oder nach unten zu korrigieren (vgl. Urteil BGer 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 2).