3. Der Berufungskläger beantragt die Reduktion des Unterhaltsbeitrags für seinen Sohn auf CHF 180.- und den Verzicht auf jeden Unterhaltbeitrag für seine Ehefrau. Er macht geltend, sein Nettolohn sei niedriger, seine Wohnkosten, Krankenkassenprämie und Arbeitswegkosten hingegen höher als vom Gerichtspräsidenten berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Behauptungen und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Kantonsgericht KG Seite 4 von 7