b) Im summarischen Verfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 272 ZPO). Auch bei Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). Für die Frage des Unterhaltsbeitrags bei Ehegatten kommt die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, so dass der Grundsatz der reformatio in pejus im Rechtsmittelverfahren gilt; dies umso mehr als die Anschlussberufung im summarischen Verfahren nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Für den Unterhaltsbeitrag an das Kind hingegen gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO).