Die Berufung betrifft die Zuteilung der ehelichen Wohnung und die Höhe der Unterhaltsbeiträge. Sie ist somit rein vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil BGer 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013 E. 1). Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist in Anbetracht der beantragten Unterhaltsbeiträge längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert von CHF 30‘000.-, der die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen vorliegendes Urteil ermöglicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und 74 Abs. 1 Bst. b BGG), erreicht. Ein Betrag von CHF 88'320.- (640 – 180 = 460 x 12 x 16) ist allein in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind streitig.