1. a) Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder unbestimmter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 ZPO). Die Frist zur Einreichung der Berufung im summarischen Verfahren, das namentlich bei Eheschutzmassnahmen zur Anwendung kommt (Art. 271 Bst. e ZPO), beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).