Am 6. Oktober 2014 änderte der Berufungskläger seine Rechtsbegehren. Er verzichtete auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung, da er in der Zwischenzeit eine eigene Wohnung mieten konnte, und beantragte, den Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn auf CHF 180.- festzusetzen. Die Berufungsgeklagte nahm am 20. Oktober 2014 Stellung. Sie nahm Kenntnis vom Rückzug des Rechtsbegehrens bezüglich Zuweisung der ehelichen Wohnung und schloss auf Abweisung der weiteren Rechtsbegehren. Am 7. Juli 2014 wurde dem Berufungskläger und am 11. November 2014 der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen