Es wird festgestellt, dass trotz der Nichtberücksichtigung der Steuerverpflichtungen der Parteien der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin mit der Bezahlung dieses Betrages nicht gedeckt ist." C. Am 30. Juni 2014 reichte A.________ gegen den Entscheid vom 30. April 2014 Berufung ein. Er beantragte die Zuteilung der ehelichen Wohnung, die Festlegung des Unterhaltsbeitrags für seinen Sohn auf CHF 230.-, sowie den Verzicht auf jeglichen Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau. Die Berufungsbeklagte nahm am 14. Juli 2014 Stellung. Sie schloss auf Abweisung der Berufung.