{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-147_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_147_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412844078cdf758fb8f1f8de0784860878e22ab1156427ebbace9fb3833434d9b29abfc142c3d55dd80889b82e68e2f777&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412844078cdf758fb8f1f8de0784860878e22ab1156427ebbace9fb3833434d9b29abfc142c3d55dd80889b82e68e2f777&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_147", "Checksum": "c67710c652cac4c0961aafd906062bd8"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["101 2014 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.03.2015 101 2014 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 27.03.2015 101 2014 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.03.2015 101 2014 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dem Berufungskläger\nsind die Auslagen für den Arbeitsweg anzurechnen. Da er die Spätschicht übernimmt, ist er zur\nBewältigung des Arbeitswegs auf ein Fahrzeug angewiesen. Zu berücksichtigen sind deshalb die\nBenzinkosten und die Kosten für Fahrzeugunterhalt, -versicherung und -steuer (vgl. FZR 2003 230\nE. 2e). Die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsort beträgt 5.5 km. Es\nist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten zu Hause einnehmen kann. An\neinem Arbeitstag legt er somit 22 km an Arbeitsweg zurück. Bei einem Beschäftigungsgrad von\n100% mit einem Ferienanspruch von vier Wochen ergeben sich für den Beschwerdeführer\nmonatlich durchschnittlich 20 Arbeitstage. Zur Bewältigung des Arbeitswegs fallen dadurch\nAuslagen von CHF 165.10 (22 km x 20 Arbeitstage pro Monat x 0.1 [10 Liter auf 100 km] x\nCHF 1.48 [Benzinpreis] + CHF 100.- [Fahrzeugunterhalt, -versicherung und -steuer]) an, welche\npauschal auf CHF 170.- aufzurunden sind (vgl. auch Urteil 101 214 170 vom 2. März 2015\nE. D.1a). Unter diesen Voraussetzungen ist allerdings auf die vom Gerichtspräsidenten\nangenommen Berücksichtigung der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 200.- zu\nverzichten.\n\ne) Die Berufungsbeklagte ihrerseits hält fest, der Gerichtspräsident habe zu Unrecht einen\nBetrag von CHF 50.- für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung angenommen, da üblicherweise\nnur CHF 30.- unter diesem Titel berücksichtigt würden. Diese Frage kann allerdings offen bleiben,\nda der gleiche Betrag auch für die Berufungsbeklagte selber einberechnet wurde und sich die\nSituation somit ausgleicht.\n\nf) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind die monatlichen Kosten des\nBerufungsklägers auf CHF 2'520.- (Grundbetrag CHF 1'200.-, Wohnkosten CHF 1'000.-, Hausratund Haftpflichtversicherung CHF 50.-, verbilligte Krankenkassenprämie CHF 100.-, Arbeitsweg\nCHF 170.-) einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'466.- gegenüberzustellen, was einen\nSaldo von CHF 946.- ergibt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Berufungskläger ohne weiteres\nin der Lage, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 640.- für seinen Sohn und von\nCHF 240.- für seine Ehefrau zu bezahlen, und es ergibt sich ein Saldo von CHF 59.- für die\nBerufungsbeklagte und von CHF 66.- für den Berufungskläger. Die Berufung ist somit\nvollumfänglich abzuweisen.\n\n3. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ihm sind die\nProzesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt der unentgeltlichen\nRechtspflege.\n\na) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 19 JR).\n\nb) Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung einer\nParteientschädigung an die Gegenpartei. In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des\nUmfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Ingo Schafer, des\nInteresses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wird die Parteientschädigung für die\nBerufungsbeklagte global auf CHF 1'000.-, plus CHF 80.- MWSt (8 % von CHF 1'000.-) festgesetzt\n(Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR).\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Berufung wird abgewiesen.\n\nDas Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 30. April 2014 wird\nbestätigt.\n\nII. Die Prozesskosten werden A.________ unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege\nauferlegt.\n\nDie Gerichtskosten werden auf CHF 900.- festgesetzt.\n\nDie Parteientschädigung von B.________ wird auf CHF 1‘080.-, inkl. CHF 80.- MWSt,\nfestgesetzt.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 27. März 2015/dbe\n\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\n.\n"}