{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-147_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_147_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412844078cdf758fb8f1f8de0784860878e22ab1156427ebbace9fb3833434d9b29abfc142c3d55dd80889b82e68e2f777&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412844078cdf758fb8f1f8de0784860878e22ab1156427ebbace9fb3833434d9b29abfc142c3d55dd80889b82e68e2f777&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_147", "Checksum": "c67710c652cac4c0961aafd906062bd8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.03.2015 101 2014 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 27.03.2015 101 2014 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.03.2015 101 2014 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich\naus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens. Dem\nUnterhaltspflichtigen ist mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Diesem Grundsatz\nist insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass\nzur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners\nzunächst von dessen betreibungsrechtlichem Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach\nden konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, derjenige für\neinen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen\nPartnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. Zum Grundbetrag sind alsdann die\nüblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner\nallein massgeblich sind. Dazu zählen namentlich seine Wohnkosten, seine unumgänglichen\nBerufsauslagen sowie die Kosten für seine Krankenversicherung und – bei selbständiger\nErwerbstätigkeit – für seine Altersvorsorge (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.2).\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\nDer Berechnung des Kindesunterhalts können die \"Empfehlungen zur Bemessung von\nUnterhaltsbeiträgen für Kinder\" des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich\n(nachfolgend: Zürcher Tabellen; Fassung vom 1. Januar 2015, unverändert gegenüber 2013 und\n2014) zu Grunde gelegt werden. Diese Tabellen legen den Barbedarf eines Kindes grundsätzlich\nlosgelöst vom effektiven Einkommen der Eltern fest. Die verwendeten Tabellenwerte entsprechen\naber dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen.\nDementsprechend kann das Einkommen der Eltern unter qualifizierten Voraussetzungen dazu\nAnlass geben, den Barbedarf des Kindes nach oben oder nach unten zu korrigieren (vgl. Urteil\nBGer 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 2).\n\n4. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtspräsident grundsätzlich den erwähnten Vorgaben\ngefolgt. Er ist von einem Nettoeinkommen von CHF 3'550.- und notwendigen Auslagen von\nCHF 2'670.- (Grundbetrag CHF 1'200.-, Wohnkosten CHF 1'000.-, Hausrat- und\nHaftpflichtversicherung CHF 50.-, verbilligte Krankenkassenprämie CHF 100.-, Arbeitsweg\nCHF 100.-, auswärtige Verpflegung CHF 200.-) für den Ehemann, und von CHF 2'451.- bzw.\nCHF 2'750.- (Grundbetrag CHF 1'350.-, Wohnkosten CHF 1'200.-, Hausrat- und\nHaftpflichtversicherung CHF 50.-, verbilligte Krankenkassenprämie für Mutter und Kind CHF 150.-)\nfür die Ehefrau ausgegangen.\n\na) Der Berufungskläger macht geltend, sein monatlicher Nettolohn betrage lediglich\nCHF 3'449.90 und nicht CHF 3'550.-, wie vom Gerichtspräsidenten angenommen. Er verweist\ndiesbezüglich auf seine Lohnabrechnung. In der Tat ergibt die erwähnte Unterlage (DO 44.1) ein\nmonatliches Nettoeinkommen von CHF 3'466.-, exklusive Kinderzulagen (CHF 230.-) und Bonus\n(CHF 980.- im Jahr 2013). Der Unterschied zum Betrag, der vom Gerichtspräsidenten\nberücksichtigt worden ist, ergibt sich aus dem Bonus. Bei diesem handelt es sich um eine\nunregelmässige Leistung, welche nur \"nach Möglichkeit\" bezahlt wird (DO 15.2), und von der nicht\nerwiesen ist, dass eine jährliche Auszahlung garantiert ist, so dass sie nicht berücksichtigt werden\nkann.\n\nb) Der Berufungskläger macht weiter geltend, der Gerichtspräsident habe zu Unrecht nur\nCHF 1'000.- für die Wohnkosten berücksichtigt. Gemäss dem am 6. Oktober 2014 eingereichten\nMietvertrag beträgt der Mietzins des Berufungsklägers seit dem 1. August 2014 für eine 1.5-\nZimmer-Wohnung tatsächlich CHF 1'250.-, inkl. Nebenkosten und Parkplatz. Angesichts der zur\nVermietung ausgeschriebenen Wohnungen im Umkreis von D.________ und E.________\n(Arbeitsort) muss dieser Mietzins als hoch eingestuft werden. Der Mietzins der neu gemieteten\nWohnung überrascht umso mehr, als der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift selber davon\nausging, dass er mit einem monatlichen Mietzins von CHF 1'200.- eine Wohnung mieten könnte,\ndie ihm erlauben würde, das Besuchsrecht über seinen Sohn auszuüben. Dass er nun CHF 1'250.-\nfür eine Wohnung bezahlt, die nicht einmal diesem Anspruch genügt, ist nicht zulässig. Es ist\nangesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien somit vom Berufungskläger zu\nerwarten, dass er eine kostengünstigere Wohnung findet, zumal er keinen zusätzlichen Raum für\nseinen Sohn benötigt, den er auch bei der vollen Ausübung des Besuchsrechts nicht über Nacht\nbei sich behalten darf. Der vom Gerichtspräsident festgehaltene Betrag von CHF 1'000.- für die\nWohnkosten erscheint somit durchaus angemessen.\n\nc) Der Berufungskläger macht ebenfalls geltend, es sei ihm keine Verbilligung der\nKrankenkassenprämie zugesprochen worden und er bezahle tatsächlich CHF 350.- pro Monat.\nDieser Betrag kann jedoch nicht übernommen werden. Erstens hat der Berufungskläger die\nentsprechenden Unterlagen, welche die Höhe seine Krankenkassenprämie nachweisen würden,\nnicht ins Recht gelegt. Zweitens ist davon auszugehen, dass er angesichts seines jährlichen\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\n"}