{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-147_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_147_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412844078cdf758fb8f1f8de0784860878e22ab1156427ebbace9fb3833434d9b29abfc142c3d55dd80889b82e68e2f777&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412844078cdf758fb8f1f8de0784860878e22ab1156427ebbace9fb3833434d9b29abfc142c3d55dd80889b82e68e2f777&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_147", "Checksum": "c67710c652cac4c0961aafd906062bd8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.03.2015 101 2014 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 27.03.2015 101 2014 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.03.2015 101 2014 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Für die Frage des Unterhaltsbeitrags bei Ehegatten kommt die Dispositionsmaxime\nnach Art. 58 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, so dass der Grundsatz der reformatio in pejus im\nRechtsmittelverfahren gilt; dies umso mehr als die Anschlussberufung im summarischen Verfahren\nnicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Für den Unterhaltsbeitrag an das Kind hingegen gilt die\nOffizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO).\n\nc) Mit der Berufung kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung und andererseits\neine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und\nBeweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug\nvorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht\nwerden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).\n\nd) Die Rechtsmittelinstanz kann über eine Berufung auf Grund der Akten entscheiden\n(Art. 316 Abs. 1 ZPO).\n\n2. In seiner Berufungsschrift beantragte der Berufungskläger die Zuteilung der ehelichen\nWohnung. Diesen Antrag hat er am 6. Oktober 2014 zurückgezogen. Da es sich um einen der\nDispositionsmaxime unterworfen Punkt handelt, ist somit nicht mehr darüber zu befinden.\n\n3. Der Berufungskläger beantragt die Reduktion des Unterhaltsbeitrags für seinen Sohn auf\nCHF 180.- und den Verzicht auf jeden Unterhaltbeitrag für seine Ehefrau. Er macht geltend, sein\nNettolohn sei niedriger, seine Wohnkosten, Krankenkassenprämie und Arbeitswegkosten hingegen\nhöher als vom Gerichtspräsidenten berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese\nBehauptungen und verweist auf den angefochtenen Entscheid.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\na) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, muss das Gericht auf\nBegehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet,\nfestsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die\nBerechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der\nunterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Der\nUnterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit\neigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist. Verbleibt eine Differenz, wird der\nUnterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person\nfestgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (vgl.\nUrteile BGer 5A_798/2013 vom 21. August 2014 E. 3.3; 5A_11/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.3.1.1).\n\nSelbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft\ngerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen\nUnterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen\nKräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag\nverständigen, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des\nHaushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2),\nund dass sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände\nberücksichtigen (Abs. 3). Das Gericht hat sodann zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163\nZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des\ngemeinsamen Haushalteseinen jeden Ehegatten verpflichtet, nach seinen Kräften an die\nBestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben verursacht. Ist dabei in\ntatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht\nmehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB\ndie für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und\naufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der\nbisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist,\nerwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit\naufnehme oder ausdehne (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.2).\n\n"}