{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-147_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_147_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412844078cdf758fb8f1f8de0784860878e22ab1156427ebbace9fb3833434d9b29abfc142c3d55dd80889b82e68e2f777&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412844078cdf758fb8f1f8de0784860878e22ab1156427ebbace9fb3833434d9b29abfc142c3d55dd80889b82e68e2f777&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_147", "Checksum": "c67710c652cac4c0961aafd906062bd8"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.03.2015 101 2014 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 27.03.2015 101 2014 147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 27.03.2015 101 2014 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshof\n\nBesetzung Präsident: Hubert Bugnon\nRichter: Roland Henninger, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Philippe Corpataux\n\ngegen\n\nB.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Ingo Schafer\n\nGegenstand Eheschutzmassnahmen – Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und\ndas minderjährige Kind\n\nBerufung vom 30. Juni 2014 gegen das Urteil des Präsidenten des\nZivilgerichts des Seebezirks vom 30. April 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. B.________, geboren 1986, und A.________, geboren 1984, haben im Jahr 2011 im Kosovo\ngeheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C.________, geboren 2012. B.________ lebt\nseit 1996 in der Schweiz und besitzt eine Niederlassungsbewilligung. A.________ kam nach der\nHeirat in die Schweiz und hat eine Aufenthaltsbewilligung.\n\nB. Am 18. Februar 2014 stellte B.________ ein Gesuch um Eheschutzmassnamen, zu dem ihr\nEhemann am 13. März 2014 Stellung nahm. Der Gerichtspräsident des Seebezirks hörte die\nParteien am 3. April 2014 an. Sein Entscheid vom 30. April 2014 sieht unter anderem Folgendes\nvor:\n\n\"3. Die eheliche Wohnung in D.________, wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.\nDer Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens bis zum 30. Mai 2014 zu\nverlassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäss Art. 292 StGB mit Busse\nbestraft.\n4. Die elterliche Obhut über das Kind C.________, geboren 2012, wird der Gesuchstellerin übertragen.\n\n8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. März 2014 an den Unterhalt von\nC.________ einen Beitrag von CHF 640.- zu bezahlen. Allfällige Kinderzulagen sind zusätzlich zu\nentrichten.\n9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren eigenen Unterhalt ab 1. März 2014\neinen Beitrag von CHF 40.- und ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 1. Juni 2014,\neinen Beitrag von CHF 240.- zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass trotz der Nichtberücksichtigung\nder Steuerverpflichtungen der Parteien der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin mit der\nBezahlung dieses Betrages nicht gedeckt ist.\"\n\nC. Am 30. Juni 2014 reichte A.________ gegen den Entscheid vom 30. April 2014 Berufung\nein. Er beantragte die Zuteilung der ehelichen Wohnung, die Festlegung des Unterhaltsbeitrags für\nseinen Sohn auf CHF 230.-, sowie den Verzicht auf jeglichen Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau.\n\nDie Berufungsbeklagte nahm am 14. Juli 2014 Stellung. Sie schloss auf Abweisung der Berufung.\n\nAm 6. Oktober 2014 änderte der Berufungskläger seine Rechtsbegehren. Er verzichtete auf die\nZuweisung der ehelichen Wohnung, da er in der Zwischenzeit eine eigene Wohnung mieten\nkonnte, und beantragte, den Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn auf CHF 180.- festzusetzen. Die\nBerufungsgeklagte nahm am 20. Oktober 2014 Stellung. Sie nahm Kenntnis vom Rückzug des\nRechtsbegehrens bezüglich Zuweisung der ehelichen Wohnung und schloss auf Abweisung der\nweiteren Rechtsbegehren.\n\nAm 7. Juli 2014 wurde dem Berufungskläger und am 11. November 2014 der Berufungsbeklagten\ndie unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 7\n\nErwägungen\n\n1. a) Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der\nStreitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308\nAbs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Als Wert\nwiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder unbestimmter Dauer gilt\nals Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 ZPO).\nDie Frist zur Einreichung der Berufung im summarischen Verfahren, das namentlich bei\nEheschutzmassnahmen zur Anwendung kommt (Art. 271 Bst. e ZPO), beträgt 10 Tage (Art. 314\nAbs. 1 ZPO).\n\nDen Rechtsanwälten der Parteien wurde der angefochtene Entscheid am 18. Juni 2014 zugestellt.\nDie am Montag, 30. Juni 2014, der Post übergebene Berufungsschrift wurde somit fristgerecht\neingereicht.\n\nDie Berufung betrifft die Zuteilung der ehelichen Wohnung und die Höhe der Unterhaltsbeiträge.\nSie ist somit rein vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil BGer 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013\nE. 1). Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist in Anbetracht der beantragten Unterhaltsbeiträge\nlängstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert von CHF 30‘000.-, der die Beschwerde in\nZivilsachen an das Bundesgericht gegen vorliegendes Urteil ermöglicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und\n74 Abs. 1 Bst. b BGG), erreicht. Ein Betrag von CHF 88'320.- (640 – 180 = 460 x 12 x 16) ist allein\nin Bezug auf den Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind streitig.\n\n"}