I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Mai 2014 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten werden A.________ unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden auf Fr. 900.- festgesetzt. b) Die Parteientschädigung von B.________ wird festgesetzt auf Fr. 1‘630.15. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf als amtliche Rechtsbeiständin von B.________ wird auf Fr. 1‘296.80 (Honorar Fr. 1‘200.-, Korrespondenz Fr. 30.-, Auslagen Fr. 66.80) festgesetzt.