Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2014 (Lektüre und Zustellung an den Klienten) sind zudem bereits durch die unentgeltliche Rechtspflege des vorinstanzlichen Verfahrens abgegolten (vgl. E. 10 S. 16 des angefochtenen Entscheids). Weiter scheinen 6 Stunden (zzgl. 15 Minuten für das Erstellen des Beilagenverzeichnisses) für eine 11-seitige Berufungsschrift, welche 7 ½ Seiten Begründung und Rechtsbegehren enthält, als etwas hoch angesetzt, da sich die Rechtsschrift nicht mit grundsätzlich neuen oder besonders komplexen Rechtsfragen befasst.