nicht notwendig angesichts der Tatsache, dass dieser schon im vorinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden vertreten und letzterer mit dem Fall und den Fakten bereits vertraut war. Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2014 (Lektüre und Zustellung an den Klienten) sind zudem bereits durch die unentgeltliche Rechtspflege des vorinstanzlichen Verfahrens abgegolten (vgl. E. 10 S. 16 des angefochtenen Entscheids).