Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Da dem im vorliegenden Verfahren unterliegenden Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist Rechtsanwalt Thomas Zbinden angemessen zu entschädigen. Vorliegend kann der von Rechtsanwalt Thomas Zbinden vernünftigerweise benötigte Zeitaufwand für das Berufungsverfahren auf 6 Stunden festgesetzt werden.