57 Abs. 2 JR). Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf bei einem Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten zu Fr. 180.- (Fr. 1‘200.-), der Korrespondenz zu Fr. 30.- und den Auslagen von Fr. 66.80 eine angemessene Entschädigung von Fr. 1‘296.80 zu entrichten. Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf erklärt sich selbst als nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer hinzuzufügen ist. d) Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 Bst.