Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird aufgrund eines Stundenansatzes von Fr. 230.- festgesetzt (Art. 65 JR). Bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden 40 Minuten ergibt dies ein Honorar von Fr. 1‘533.35. Zuzüglich Korrespondenz zu Fr. 30.- und Auslagen von Fr. 66.80 ist die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 1‘630.15 zu beziffern. Die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO hingegen berechnet sich nach einem Stundenansatz von Fr. 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).