Morf vertreten und letztere mit dem Fall und den Fakten bereits vertraut war. Auch erscheinen 11 Stunden für die Redaktion einer 14-seitigen Berufungsantwort, welche 11 Seiten Begründung enthält, als überhöht, da sich die Rechtsschrift nicht mit grundsätzlich neuen oder besonders komplexen Rechtsfragen befasst. Die übrigen Aufwendungen für diverse Schreiben (an die Klientin, den Gegenanwalt und das Einreichen der Kostenliste) werden als Korrespondenz global mit Fr. 30.- entschädigt. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 66.80 (Porto: Fr. 10.-, 142 Kopien à je 40 Rp.). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird aufgrund eines Stundenansatzes von Fr. 230.- festgesetzt (Art.