Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden (Abs. 2). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken, ausnahmsweise 700 Franken (Art. 67 JR). c) Vorliegend kann der von Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf vernünftigerweise benötigte Zeitaufwand für das Berufungsverfahren auf 6 Stunden 40 Minuten festgesetzt werden.