Ganzen FZR 1994, S. 87); nach geltendem Recht wird eine Stunde mit Fr. 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1 TS. 1). Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen (Abs. 1 TS. 2): Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rp. je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden (Abs. 2).