Unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind ebenfalls nicht zu entschädigen (vgl. FZR 2002, S. 266 mit Hinweisen). Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (vgl. zum Kantonsgericht KG Seite 11 von 13