Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Den Akten und insbesondere dem Betreibungsregisterauszug vom 9. November 2011 kann entnommen werden, dass gegen den Berufungskläger bereits mehrere Betreibungen von mehreren tausend Franken eingeleitet worden sind. Ausserdem wird seine Arbeitslosenentschädigung bis zu seinem Existenzminimum gepfändet. Mit der Bestätigung des angefochtenen Urteils kommen zudem weitere privilegierte Beträge seiner Unterhaltsverpflichtung hinzu. Die Parteientschädigung erscheint somit voraussichtlich nicht einbringlich. Rechtsanwältin Gabriella Weber Morf wird deshalb vom Kanton angemessen entschädigt.