Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich eine andere Verteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zum Vornherein nicht, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ihm sind die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 900.- festgesetzt (Art. 19 JR). b) Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.