Berufungsbeklagten geschuldeten Betrages von Fr. 5‘559.05 unsicher machen. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bisher keine Unterhaltszahlungen geleistet habe (act. 68/15). In Anbetracht dieses Verhaltens des Berufungsklägers, sofern es denn den Tatsachen entspricht, mag die Teilung der Austrittsleistungen zwar als gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossend empfunden werden. Allerdings kann darin kein Rechtsmissbrauch erblickt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu einem bestimmten Verhalten verleitet hätte, um daraus treuwidrige Vorteile zu ziehen.