Daraus folgt jedoch nicht im Sinne eines Umkehrschlusses, dass der eine Ehegatte allein deshalb rechtsmissbräuchlich auf der hälftigen Teilung der Austrittsleistung beharrt, weil er während der Ehe weitgehend erwerbslos war und sich auch nicht um Haushalt und Kindererziehung kümmerte. Der Teilungsanspruch hat zwar den erwähnten Zweck, ist damit aber Ausdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft und deswegen nicht davon abhängig, wie sich die Ehegatten während der Ehe die Aufgaben geteilt haben (vgl. BGer 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 4.2, mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 III 497). c)