Die hälftige Teilung der Austrittsleistung soll denjenigen Ehegatten, der während der Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete und stattdessen den Haushalt besorgte und die Kinder betreute, für die dadurch erlittene Vorsorgelücke entschädigen und seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der Scheidung fördern. Daraus folgt jedoch nicht im Sinne eines Umkehrschlusses, dass der eine Ehegatte allein deshalb rechtsmissbräuchlich auf der hälftigen Teilung der Austrittsleistung beharrt, weil er während der Ehe weitgehend erwerbslos war und sich auch nicht um Haushalt und Kindererziehung kümmerte.