Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (BGer 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 4.1, mit Hinweisen.) Die hälftige Teilung der Austrittsleistung soll denjenigen Ehegatten, der während der Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete und stattdessen den Haushalt besorgte und die Kinder betreute, für die dadurch erlittene Vorsorgelücke entschädigen und seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der Scheidung fördern.