Eine (teilweise) Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht, wo die Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines Tatbestandes, der dem in Art. 123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder ähnlich ist, gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verstösst. Auch die Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist aber nur mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (BGer 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 4.1, mit Hinweisen.)