Er sei gesundheitlich angeschlagen, arbeitslos und könnte in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen sein. Eine Teilung der Austrittsleistungen sei deshalb keinesfalls unbillig. b) Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Nach der Rechtsprechung erfordert der Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB, dass die Teilung offensichtlich unbillig ist und die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat.