In güterrechtlicher Hinsicht sei ein Ausgleich mit seiner Verurteilung zur Bezahlung der (bestrittenen) Mietzinse bereits erfolgt und müsse nicht noch einmal bei der Teilung der Austrittsleistungen berücksichtigt werden. Zudem sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er sich kaum an den gemeinsamen Auslagen beteiligt habe, was er jedoch bestritten habe und deshalb keineswegs als bewiesen betrachtet werden könne. Schliesslich sei die Situation beider Parteien zu berücksichtigen. Auf seiner Seite sei jedenfalls von einer misslichen Lage auszugehen. Er sei gesundheitlich angeschlagen, arbeitslos und könnte in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen sein.