Dass er ab September 2012 nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, für die Miete aufzukommen, macht er nicht geltend und dies ist in Anbetracht der ihm nach wie vor ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung auch nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. a) Weiter beanstandet der Berufungskläger die Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen. In güterrechtlicher Hinsicht sei ein Ausgleich mit seiner Verurteilung zur Bezahlung der (bestrittenen) Mietzinse bereits erfolgt und müsse nicht noch einmal bei der Teilung der Austrittsleistungen berücksichtigt werden.