Weil Ehegatten jedenfalls bei intakter Ehe nicht in Willenserklärungen miteinander zu verkehren pflegen, sondern ihre Beziehung bewusst oder unbewusst vom Faktischen her gestalten würden, werde jede Art von Verständigung in beliebiger Form anerkannt. Eine während geraumer Zeit praktizierte Abmachung gelte als konkludent vereinbart. Der Berufungskläger bestreite zwar eine interne Abmachung, allerdings seien die Mietzahlungen von Januar bis September 2012 jeweils von seinem Konto geleistet worden. Da er die Zahlungen während mehrerer Monate bezahlt habe, gelte diese Abmachung als konkludent vereinbart (vgl. act. 68/14). Kantonsgericht KG Seite 9 von 13