Wer in der restlichen Zeit bis August 2013 wie viel bezahlt habe, sei völlig unklar. Der bis Ende August 2013 noch ausstehende Mietzins von höchstens Fr. 5‘559.05 sei deshalb von beiden Parteien hälftig zu zahlen. Das Zivilgericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Aufteilung der Aufgaben und der Unterhaltsleistungen den Ehegatten vom Gesetzgeber selber überlassen worden sei. Weil Ehegatten jedenfalls bei intakter Ehe nicht in Willenserklärungen miteinander zu verkehren pflegen, sondern ihre Beziehung bewusst oder unbewusst vom Faktischen her gestalten würden, werde jede Art von Verständigung in beliebiger Form anerkannt.