(Berufungsbeklagte: Fr. 2‘864.-; Berufungskläger Fr. 3‘254.55) verbleibt ein monatlicher Überschuss von Fr. 781.45 (vgl. act. 68/11). Der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten geschuldete monatliche Unterhaltsbeitrag ist deshalb richtigerweise auf Fr. 250.- (Fr. 2‘864.- - Fr. 3‘000.- + ½ Überschuss von rund Fr. 390.-) festgesetzt worden. 4. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung macht der Berufungskläger geltend, es sei nicht bewiesen worden, dass er für sämtliche Mieten hätte aufkommen müssen. Die Vorinstanz habe sich lediglich auf die Zahlungen von Januar bis September 2012 bezogen. Wer in der restlichen Zeit bis August 2013 wie viel bezahlt habe, sei völlig unklar.