Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Bemessung des Existenzminimums gehalten. Danach beträgt der Grundbedarf für eine alleinerziehende Person Fr. 1‘350.-. Darin eingeschlossen sind namentlich die Kosten für den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. (vgl. http://www.fr.ch/opf/de/ pub/betreibungsverfahren/existenzminimum.htm). Naturgemäss fallen diese Kosten höher aus, wenn eine Person mit zwei Kindern zusammenlebt, als wenn sie alleinstehend ist. Das Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.