Bei einem Einkommen von Fr. 3‘900.- verbleibt ihm somit ein monatlicher Saldo von Fr. 2‘253.30, bzw. Fr. 653.30 nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge (2 x Fr. 800.-) an seine Kinder. b) Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz sodann vor, bei der Berechnung der Auslagen der Berufungsbeklagten von einem Grundbetrag von Fr. 1‘350.- und nicht von Fr. 1‘200.- ausgegangen zu sein. Der höhere Betrag rechtfertige sich nur bei einer Berechnung des Existenzminimums, bei welcher der Kinderbedarf in den Auslagen der obhutsberechtigten Person nicht ausgeklammert werde. Der Einwand ist unbegründet.