J.________ auch tatsächlich an derselben Adresse wie der Berufungskläger gemeldet ist. Auch dies stützt die Annahme der Vorinstanz. Das angefochtene Urteil entspricht in diesem Punkt somit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist zu bestätigen. Die Auslagen des Berufungsklägers können damit entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil in der Höhe von Fr. 1‘646.70 (Fr. 850.- [Grundbetrag] + Fr. 525.- [Wohnkosten] + Fr. 263.85 [Krankenkasse] + Fr. 7.85 [Haushalt-versicherung]) berücksichtigt werden. Bei einem Einkommen von Fr. 3‘900.- verbleibt ihm somit ein monatlicher Saldo von Fr. 2‘253.30, bzw. Fr. 653.30 nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge (2 x Fr. 800.-) an seine Kinder.