Der Berufungskläger bringt keine Anhaltspunkte vor, welche die Einschätzung der Vorinstanz als falsch erscheinen lassen. Die Tatsache, dass er die ganze Miete bezahlt, drängt keinen anderen Schluss auf. Immerhin ist er auch während des Zusammenlebens mit der Berufungsbeklagten zumindest zwischenzeitlich alleine für diese Kosten aufgekommen. Im Übrigen spielt es bei einer solchen einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft keine Rolle, ob die Kostenbeteiligung tatsächlich anteilsmässig erfolgt. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort eine E-Mail des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 5. August 2014 beigelegt, wonach Kantonsgericht KG Seite 8 von 13