Bei der (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft ist nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der daraus gezogene wirtschaftliche Vorteil entscheidend. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 138 III 97 E. 2.3.2, BGer 5A_433/2013 vom 10. Dezember 2013 E 3.3). Der Berufungskläger bringt keine Anhaltspunkte vor, welche die Einschätzung der Vorinstanz als falsch erscheinen lassen.