Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Existenzminimum auf der Basis der aktuellen, das heisst im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, wenn der Unterhalt – wie hier – anhand des Existenzminimums mit Überschussverteilung ermittelt wird. Entsprechend ist sowohl auf Seiten des unterhaltsberechtigten als auch des unterhaltspflichtigen Teils eine sogenannte (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Bei der (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft ist nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der daraus gezogene wirtschaftliche Vorteil entscheidend.