Ausserdem habe sie auch ihre Sachen in der Wohnung. Selbst wenn die beiden kein Paar sein sollten, sei dem Berufungskläger lediglich die Hälfte des Grundbetrages eines Paares und die Hälfte der Wohnungsmiete (ohne Parkplatz) anzurechnen, da davon auszugehen sei, dass durch das Zusammenleben diese Kosten gespart würden (act. 68/8 f.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Existenzminimum auf der Basis der aktuellen, das heisst im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, wenn der Unterhalt – wie hier – anhand des Existenzminimums mit Überschussverteilung ermittelt wird.