Sie sei aber nicht seine Partnerin. Bei der Festsetzung von auf Dauer angelegten Unterhaltsberechnungen dürfe eine allfällige Kostenersparnis mangels hinreichender Beständigkeit dieser Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Seine Auslagen würden sich somit auf Fr. 2‘529.55 (Fr. 1‘200.- [Grundbetrag] + Fr. 1‘050.- [Wohnkosten] + Fr. 263.85 [Krankenkasse] + Fr. 15.70 [Haushaltversicherung]) belaufen. Das Zivilgericht hielt die Aussage des Berufungsklägers, J.________ sei nicht seine Freundin, für unglaubwürdig. Der Mietvertrag für die Wohnung und zwei Parkplätze sei von J.________ unterschrieben. Ausserdem habe sie auch ihre Sachen in der Wohnung.